Informationen zu den obligatorischen und fakultativen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit sowie häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung finden Sie nach dieser Information/ Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese basiert auf dem Mindestumfang nach Anlage 3 BFSG, ist jedoch keine direkte Vorlage oder ein kopierfertiges Muster, da diese Webseite nicht in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fällt.
Dienstleistungsbeschreibung
Diese Webseite stellt den Gesetzestext des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie der zugehörige Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zur Verfügung. Darüber hinaus bietet sie einen einfachen Check zur Bestimmung des Anwendungsbereichs. Häufig gestellte Fragen samt Antworten sind ebenfalls enthalten. Zusätzlich finden sich allgemeine Informationen sowie weiterführende Links zum Gesetzesvorhaben.
Die Inhalte zum BFSG und BFSGV sind über die Hauptnavigation nach Abschnitten aufgeführt und ansteuerbar. Zusätzlich sind am Seitenende weitere wichtige Seiten wie eine Version in Leichter Sprache, ein interaktiver BFSG-Check, häufige Fragen oder eine Checkliste verlinkt. Über die Suchfunktion lassen sich alle öffentlichen Inhalte finden.
Geltende Anforderungen
Die Anforderungen zur Barrierefreiheit für https://bfsg-gesetz.de/
ergeben sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere aus § 14 BFSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BFSG mit Verweis auf die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Die Inhalte dieser Webseite fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich obiger Rechtsvorschriften. Wir sind dennoch bemüht, diese Kriterien zu erfüllen und etwaige Hürden zu beseitigen.
Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen
Diese Webseite erfüllt die wesentlichen Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), Version 2.2 mit Konformitätsstufe A und AA, um sicherzustellen, dass unser Angebot für möglichst alle Menschen zugänglich ist.
Wahrnehmbarkeit
- Gut lesbare Texte: Schriftart, -größe und -form sind barrierearm gewählt. Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen sind ausreichend.
- Hohe Kontraste: Texte und visuelle Inhalte sind kontrastreich dargestellt.
- Individuelle Anpassung: Inhalte lassen sich über Browser- oder Systemfunktionen vergrößern oder anpassen.
- Farben nicht allein entscheidend: Statusmeldungen, Warnungen oder Hinweise werden nicht nur farblich, sondern auch textlich vermittelt.
- Alternativen für Nicht-Text-Inhalte: Bilder, Symbole und Grafiken haben Alternativtexte.
- Vergrößerbar: Inhalte können problemlos bis zu 200 % vergrößert werden.
Bedienbarkeit
- Tastatur-Navigation: Alle Funktionen sind vollständig mit der Tastatur nutzbar. Fokusmarkierungen heben interaktive Elemente hervor.
- Großzügige Klickflächen: Links und Buttons sind ausreichend groß und gut erreichbar gestaltet.
- Flexible Ausrichtung: Die Darstellung passt sich automatisch an Hoch- und Querformat an.
- Keine komplexen Bewegungen: Es sind keine Gesten oder gleichzeitigen Eingaben nötig.
Verständlichkeit
- Klare Struktur: Die Website ist logisch aufgebaut und einfach zu navigieren.
- Sinnvolle Beschriftungen: Überschriften und Formularelemente sind eindeutig betitelt.
- Aussagekräftige Links: Linktexte sind klar verständlich und beschreiben das Ziel.
- Einfacher Text: Inhalte sind gut lesbar und in verständlicher Sprache formuliert, soweit es über die formalen Gesetzestexte hinausgeht.
- Ausfüllhilfen: Formulare unterstützen automatische Vorschläge durch Browser/ System.
- Fehlervermeidung und -korrektur: Eingaben können korrigiert werden.
- Animationen: Nur dezente Animationen – bei Bedarf deaktivierbar.
- Keine Blitz-Effekte: Es gibt keine Inhalte, die fotosensitive Reaktionen auslösen.
Robustheit
- Technisch zugänglich: Die Website nutzt semantisch korrektes HTML. ARIA-Rollen verbessern die Screenreader-Kompatibilität.
- Kompatibel mit Hilfsmitteln: Alle Inhalte sind mit Screenreadern und Braillezeilen bedienbar.
Verbraucherinformation nach Art. 246 EGBGB
Robert Hartl
Nibelungenplatz 2
94032 Passau
Telefon: 0851 9663131
E-Mail: kontakt@bfsg-gesetz.de
Bei erkannten Mängeln und Fragen zur Barrierefreiheit schreiben Sie uns gerne: kontakt@bfsg-gesetz.de.
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg (Sachsen-Anhalt).
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
Telefon: 0391 567 4530
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
Inhalte einer Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht, sofern das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für die Webseite oder mobile Anwendung gilt. Die Erklärung muss selbst auch barrierefrei sein.
Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG.
Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt.
Das BFSG spricht nicht explizit von einer Erklärung zur Barrierefreiheit, sondern von Informationen zu Barrierefreiheitsmerkmalen und Barrierefreiheitsfunktionen (vgl. § 3 Absatz 2 Nr. 3 BFSG). Ob Sie diese Angaben nun Informationen zur Barrierefreiheit, Erklärung zur Barrierefreiheit oder ähnlich bezeichnen, spielt keine Rolle, solange der Inhalt bzw. Bezug klar ist.
Das BFSG schreibt deutlich weniger verpflichtende Inhalte vor – im Vergleich zur Barrierefreiheitserklärung öffentlicher Stellen nach § 12 b Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die viel zitierte Mustererklärung (externer Link) zur Barrierefreiheit im Anhang des EU-Durchführungsbeschlusses 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 umfasst daher viele Angaben, welche über die verpflichtenden Mindestangaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hinausgehen, auch wenn sich diese laut Gesetzesbegründung zum § 14 BFSG grundsätzlich daran orientiert hat.
So ist nicht vorgesehen, dass der Dienstleistungserbringer in der Erklärung auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Kann er dies nicht leisten, so muss er sich auf einen der Ausnahmetatbestände der § 16 oder 17 BFSG berufen und in diesem Rahmen erklären, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei gestaltet oder erbracht werden können und auch die Gründe hierfür angeben.
Pflichtangaben
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung mit Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- Beschreibung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
- Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt oder soweit nicht mit begründeter Ausnahme
- Verbraucherinformationen nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (externer Link)
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Keine Pflichtangaben
- Datum der Erstellung und letzten Prüfung
- Prüfmethode
- Feedbackmechanismus
- Durchsetzungsverfahren
Natürlich sind fakultative und weitere Angaben erlaubt, wie Datum der letzten Aktualisierung oder ein Link zum Bewertungsbericht.
Da die Pflichtangaben für Beschreibung der Dienstleistung, Verbraucherinformationen und Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen mitunter schon recht umfangreich ausfallen dürften, muss für ausreichende Klarheit und Verständlichkeit auf eine gute, hierarchische Gliederung geachtet werden.
Integration
Das Gesetz schreibt vor, dass man diese Informationen/ Erklärung „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben hat.
Es dürfte analog zu Impressum oder Datenschutzerklärung ausreichen, im Fußbereich einen deutlich wahrnehmbaren Link mit dem Link-Text „Inforamtionen zur Barrierefrieheit“ bzw. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ anzubringen.
Die Mustererklärung beinhaltet dazu:
Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile.
Erstellung/ Generatoren
Es gibt im Netz mehr oder weniger brauchbare Online-Generatoren für die Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese orientieren sich jedoch überwiegend an der Mustererklärung mit deren Mindestanforderungen und sind daher nur bedingt hilfreich, zumal ein großer Anteil individueller Natur ist.
Häufige Fragen und Antworten zur Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheitserklärung ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG Pflicht, sofern das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für die Webseite oder mobile Anwendung gilt.
Wenn das BFSG für Sie nicht greift, sind keine Angaben hierzu erforderlich, auch keine Informationen zur Barrierefreiheit.
Das BFSG spricht von Informationen und orientiert sich an der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen. Entscheidend ist eine hinreichend klare Bezeichnung. Diese kann beispielsweise „Informationen zur Barrierefreiheit“ oder „Erklärung zur Barrierefreiheit“ lauten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht diese Pflicht beim Dienstleistungserbringer (§ 2 Nr. 4 BFSG). Bei Webseiten dürfte das in der Regel die (auch im Impressum genannte) verantwortliche Person bzw. Gesellschaft sein.
Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG) bestimmt die obligatorischen Inhalte. Die verpflichtenden Mindestangaben umfassen deutlich weniger Apsekte wie die Barrierefreiheitserklärungen öffentlicher Stellen nach § 12 b BGG. Deren Mustererklärung sowie die Generatoren hierzu sind daher nur bedingt hilfreich.
Gesetzlich gefordert sind „nur“ fünf Bestandteile: eine Beschreibung der geltenden rechtlichen Anforderungen, die Verbraucherinformationen nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EBGB), die allgemeine Beschreibung der Dienstleistung sowie ggf. Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, die Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG) verweist hierzu auf Artikel 246 EBGB. Das betrifft im Wesentlichen nach Artikel 246 Abs. 1 Nr. 2 die Identität des Anbieters mit Anschrift und Telefonnummer. Nach Nummer 1 sind auch die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen aufzuführen.
Artikel 246 Abs. 1 EBGB sieht gegebenefalls noch weitere Angaben wie Preisangaben, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Angaben zum Mängelhaftungsrecht, Vertragslaufzeit usw. vor.
Die Barrierefreiheitserklärung muss selbst auch barrierefrei sein, also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Die Kunst wird sein, dem Informationsumfang des Gesetzes und der Wahrnehmbarkeit sowie Verständlichkeit auf der anderen Seite ausreichend Rechnung zu tragen.
Das Gesetz fordert eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Interpretiert man „wie“ im Gegensatz zu „ob“, müsste man alle erfüllten Anforderungen auflisten. Da man gesetztlich sowieso zur vollständigen Erfüllung verpflichtet ist, gilt auch hier abzuwägen zwischen Sinn und Zweck sowie Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit.
Auf jeden Fall sind nicht barrierefreie Aspekte aufzuführen und mit gesetzlicher Ausnahme zu begründen.
Zuständig ist eine neue Marktüberwachungsbehörde (Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)) mit zentraler Zuständigkeit – anstelle 16 einzelne Länderbehörden zu etablieren. Das Gesetz fordert „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Daher dürfte es reichen, diese so anzugeben. Aktuell gibt es hierfür nur temporäre Kontaktdaten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt.
Das BFSG fordert die Angabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Will man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht immer bei Anpassungen der Barrierefreiheitsinformationen ändern, empfiehlt sich eine andere deutlich wahrnehmbare Weise. Dabei stellt man auf die etablierten Anforderungen von Impressum oder Datenschutzerklärung ab. Entsprechend empfiehlt es sich, auch die Erklärung zur Barrierefreiheit anzubringen.
Rechtlich gibt es ein Muster nur für die Barrierefreiheitserklärungen öffentlicher Stellen nach § 12 b BGG. Deren Inhalte unterliegen jedoch anderen Anforderungen. Da viele Bausteine der Informationen nach BFSG individuell sind, macht ein Muster auch nur bedingt Sinn.
Jein. Die meisten Generatoren stellen auf das Schema der Barrierefreiheitserklärungen öffentlicher Stellen nach § 12 b BGG ab. Das passt nur bedingt. Zudem sind viele Pflichtangaben individueller Natur und nicht mit vorgefertigten Textbausteinen abbildbar.
Ja. Hinweise zur Kontaktaufnahme können beispielsweise Sinn machen. In Summe müssen Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit noch gewährleistet sein.
Muster-Vorlage zur Barrierefreiheit im Anhang des EU-Durchführungsbeschlusses (Auszug, vereinfacht)
Da viel zitiert und zumindest rudimentär relevant, finden Sie hier Angaben der Muster-Vorlage. Dieser Text ist zur besseren Verständlichkeit ein vereinfachter, gekürzter Auszug und daher ohne rechtliche Gewähr!
Erklärung zur Barrierefreiheit
[Name des Anbieters] ist bemüht, seine/ ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit [den nationalen Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit wie das BFSG mit BFSGV] barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Website-Adresse und/ oder mobile App].
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] mit [angewandte, gültige Normen und/ oder technischen Spezifikationen] vollständig vereinbar.
oder
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweise mit [angewandte, gültige Normen und/ oder technischen Spezifikationen] vereinbar.
oder
[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] nicht mit [angewandte, gültige Normen und/ oder technischen Spezifikationen] vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit [nationalen Rechtsvorschriften]
[Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sind].
b) Unverhältnismäßige Belastung
[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach § 17 BFSG vorübergehend geltend gemacht wird].
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen].
[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen an.]
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am [Datum] erstellt.
[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung verwendete Methode wie Selbsttest oder externe Analyse.]
Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum der letzten Überprüfung] überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]
[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]
Durchsetzungsverfahren
[Geben Sie einen Link zu dem Durchsetzungsverfahren an und beschreiben Sie das Durchsetzungsverfahren, das bei nicht zufriedenstellenden Antworten auf die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie übermittelten Mitteilungen oder Anträge in Anspruch genommen werden kann.]
[Nennen Sie die Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle. Diese sind je Bundesland definiert].
