§ 3 BFSGV Stand der Technik

  1. 1Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. 2Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.
  2. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig
    1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen detailliert hervorgehen,
    2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen geben und
    3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 3 BFSGV Stand der Technik?

§ 3 BFSGV regelt, dass bei der Erfüllung der Anforderungen der BFSGV der Stand der Technik zu beachten ist. Damit stellt die Vorschrift klar, dass die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich nach dem aktuellen technischen Entwicklungsstand umzusetzen sind.

Von diesem Stand der Technik darf aber abgewichen werden, wenn die Anforderungen der Verordnung auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden. Die Vorschrift schreibt also keine bestimmte technische Lösung zwingend vor, sondern erlaubt gleichwertige Alternativen.

Außerdem muss die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Website regelmäßig die wichtigsten einschlägigen Standards, Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards veröffentlichen. Diese Hinweise beziehen sich auf die in § 1 BFSGV genannten Produkte und Dienstleistungen.

Im Zusammenhang mit BFSG und BFSGV bedeutet das: § 3 enthält keine eigenständigen Detailanforderungen, sondern einen allgemeinen technischen Maßstab für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen und eine praktische Orientierungshilfe für deren Anwendung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 3 BFSGV Stand der Technik. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.