§ 11 BFSGV Unterstützungsdienste

Wenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mittels barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 11 BFSGV Unterstützungsdienste?

§ 11 BFSGV regelt Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste. Die Vorschrift verpflichtet nicht dazu, solche Dienste überhaupt anzubieten. Wenn sie aber verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien über barrierefreie Kommunikationsmittel bereitstellen.

Im Zusammenhang der BFSGV ergänzt § 11 damit die produktbezogenen Barrierefreiheitsanforderungen um Vorgaben für begleitende Unterstützungsangebote. Die Vorschrift betrifft also die barrierefreie Ausgestaltung vorhandener Unterstützungsdienste und nicht die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen nach den folgenden Vorschriften.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 11 BFSGV Unterstützungsdienste. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.