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§ 31 BFSG Veröffentlichung von Information

  1. Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.
  2. 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. 2Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in einfacher und verständlicher Weise. 3Ist eine solche Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 12.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden