§ 31 BFSG Veröffentlichung von Informationen

  1. Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.
  2. 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. 2Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in einfacher und verständlicher Weise. 3Ist eine solche Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 31 BFSG Veröffentlichung von Informationen?

§ 31 BFSG regelt nicht Pflichten von Unternehmen, sondern Informationspflichten der Marktüberwachungsbehörde. Die Behörde muss die Öffentlichkeit barrierefrei über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, ihre Erreichbarkeit, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen informieren.

Diese Informationen sollen in geeigneter Weise bereitgestellt werden, zum Beispiel auf der Webseite der Behörde. Maßgeblich ist, dass die Informationen selbst barrierefrei zugänglich sind.

Auf Antrag muss die Behörde einem Verbraucher diese Informationen außerdem in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung stellen. Falls das nötig ist, muss sie die Informationen zusätzlich einfach und verständlich erläutern.

Reicht das im Einzelfall nicht aus, soll die Behörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. Im Gesamtzusammenhang des BFSG ergänzt § 31 damit die Vorschriften zur Marktüberwachung von Dienstleistungen um besondere Anforderungen an die barrierefreie Information der Öffentlichkeit.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 31 BFSG Veröffentlichung von Informationen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.