§ 27 BFSG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

  1. 1Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
    1. die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
    2. die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.

2Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück. 3Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.

  1. Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.
  2. Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 27 BFSG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle (Fehler gefunden?)

Was regelt § 27 BFSG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle?

§ 27 BFSG regelt die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle bei der Marktüberwachung von Produkten nach dem BFSG. Sie übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Marktüberwachungsstrategie der Länder sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit ihren Zuständigkeiten; dafür nutzt sie das unionsrechtliche Informations- und Kommunikationssystem, während die Länder die dafür nötigen Angaben liefern. Außerdem stellt sie der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung und nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien bestimmte Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1020 wahr.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 27 BFSG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.