§ 34 BFSG Schlichtung

  1. 1Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann, ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. 2Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. 3Sie übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörde.
  2. Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.
  3. Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.
  4. Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.
  5. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 34 BFSG Schlichtung (Fehler gefunden?)

Was regelt § 34 BFSG Schlichtung?

§ 34 BFSG regelt die Schlichtung bei Streitigkeiten über Verstöße gegen das BFSG oder die dazu erlassene Rechtsverordnung. Verbraucher können ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz einleiten, wenn sie wegen eines solchen Verstoßes ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

  • Auf Antrag des Verbrauchers wird die Marktüberwachungsbehörde am Schlichtungsverfahren beteiligt.
  • Bei derselben Schlichtungsstelle kann auch eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses außergerichtlich beigelegt werden.
  • Das gilt entsprechend auch für anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen, wenn sie eine Verletzung des BFSG in ihrem Aufgabenbereich geltend machen.

Ein Verfahren nach § 32 BFSG wird bis zum Ende der Schlichtung ausgesetzt. Im Übrigen gelten die ergänzenden Regeln des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 34 BFSG Schlichtung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.