§ 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung

  1. Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
    1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
    2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
  3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung (Fehler gefunden?)

Was regelt § 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung?

§ 13 BFSG regelt die Rückverfolgbarkeit von Produkten im BFSG. Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen mitteilen, von wem sie ein Produkt bezogen haben und an wen sie es abgegeben haben. Diese Angaben müssen sie mindestens fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe des Produkts vorhalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Zeitraum für einzelne Produkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts das rechtfertigt.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.