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§ 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung

  1. Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
  2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 12.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden