§ 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung

  1. Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
  2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung?

§ 25 BFSG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Beide Stellen müssen sich gegenseitig unterstützen und einander über Maßnahmen nach dem BFSG informieren.

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Außerdem muss die Bundesanstalt die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten unterrichten. Im Gesamtzusammenhang des BFSG ist § 25 damit eine organisatorische Koordinationsvorschrift im Bereich der Marktüberwachung von Produkten. Die Vorschrift begründet keine unmittelbaren Pflichten für Wirtschaftsakteure oder Verbraucher.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.