§ 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen?

§ 4 BFSG regelt eine gesetzliche Vermutung zugunsten von Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder den einschlägigen Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Für sie wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen. Das gilt aber nur, soweit die jeweiligen Anforderungen von diesen Normen tatsächlich abgedeckt sind. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.