§ 35 BFSG Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

1Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2Ein nach diesem Gesetz zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 35 BFSG Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure?

§ 35 BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure, der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die sie für ihre Aufgaben nach dem BFSG benötigt.

Die Auskunft darf verweigert werden, wenn die Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde. Über dieses Recht muss belehrt werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 35 BFSG Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.