§ 11 BFSG Pflichten des Händlers

  1. Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
    1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
    2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind,
    3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
    4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
  2. 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. 2Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
  3. Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
  4. § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entsprechend.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 11 BFSG Pflichten des Händlers?

§ 11 BFSG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen darf und welche Pflichten ihn treffen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bestehen.

  • Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hersteller sowie Einführer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben.
  • Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, darf er es erst dann auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist.
  • Wenn ein Produkt die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, muss der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden informieren.
  • Solange sich das Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser sicherstellen, dass Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen.
  • Zusätzlich gelten weitere gesetzliche Pflichten entsprechend, insbesondere nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 BFSG.

Praktisch bedeutet das: Händler dürfen Produkte nicht einfach weiterverkaufen, ohne auf Kennzeichnung, Unterlagen und erkennbare Mängel zu achten. Wenn es Hinweise auf fehlende Barrierefreiheit gibt, müssen sie reagieren und die zuständigen Stellen informieren.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 11 BFSG Pflichten des Händlers. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.