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§ 11 BFSG Pflichten des Händlers

  1. Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
    1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
    2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind,
    3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
    4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
  2. 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. 2Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
  3. Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
  4. § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entsprechend.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 12.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden