§ 9 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen

  1. die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,
  2. eine hohe Audioqualität unterstützen,
  3. die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,
  4. eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und
  5. so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 9 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden?

§ 9 BFSGV enthält zusätzliche Barrierefreiheitsregeln für Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste genutzt werden. Solche Geräte müssen Echtzeit-Text unterstützen, wenn sie neben Sprache auch Text verwenden, eine gute Audioqualität bieten und Gesamtgesprächsdienste ermöglichen, wenn auch Video genutzt wird. Dazu gehört die gleichzeitige Nutzung von Sprache, Echtzeit-Text und Video in einer Qualität, die Verständigung in Gebärdensprache erlaubt. Außerdem muss eine zuverlässige drahtlose Verbindung zu Hörhilfen möglich sein, und das Gerät darf Hilfsmittel nicht stören.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 9 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.