§ 16 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste

Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 16 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste?

§ 16 BFSGV ergänzt die Regeln für Personenbeförderungsdienste im Nahverkehr. Selbstbedienungsterminals, die bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten eingesetzt werden, müssen die Anforderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 BFSGV einhalten.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 16 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.