§ 18 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an E-Books

E-Books müssen

  1. die synchronisierte Bereitstellung von Text- und Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text- auch Audioinhalte enthalten,
  2. gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht verhindern,
  3. den Zugang zu Inhalten gewährleisten,
  4. die Navigation im Dateiinhalt und im Layout einschließlich dynamischer Layouts gewährleisten,
  5. eine Struktur bereitstellen,
  6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte bereitstellen,
  7. alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,
  8. die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,
  9. die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten gewährleisten und
  10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen blockiert werden.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 18 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an E-Books?

§ 18 BFSGV konkretisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für E-Books. E-Books müssen insbesondere den Zugang zu Inhalten, die Navigation im Inhalt und im Layout, eine nutzbare Struktur sowie flexible Darstellungsformen ermöglichen. Außerdem müssen alternative Wiedergabearten und die Interoperabilität mit assistiven Technologien sichergestellt sein, und vorhandene Barrierefreiheitsmerkmale müssen über Metadaten auffindbar sein.

Enthält ein E-Book neben Text auch Audioinhalte, müssen beide synchronisiert bereitgestellt werden. Zudem darf die Datei die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht behindern. Technische Schutzmaßnahmen dürfen Barrierefreiheitsfunktionen nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 UrhG nicht blockieren.

Im Zusammenhang des gesamten BFSG und der BFSGV ist § 18 eine spezielle Vorschrift für den Bereich E-Books und ergänzt die allgemeinen Barrierefreiheitsvorgaben um branchenspezifische Anforderungen. E-Book-Lesegeräte werden dagegen gesondert in § 8 BFSGV geregelt.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 18 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an E-Books. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.