§ 21 BFSGV Funktionale Leistungskriterien

  1. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss
    1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen ermöglicht,
    2. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht und
    3. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
  2. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss
    1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert und
    2. mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
  3. 1Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. 2Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
  4. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.
  5. 1Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer befinden. 2Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.
  6. Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.
  7. Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtern und vereinfachen.
  8. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit der die Privatsphäre der Nutzer bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 21 BFSGV Funktionale Leistungskriterien?

§ 21 BFSGV legt fest, welche funktionalen Mindestanforderungen ein Produkt oder eine Dienstleistung erfüllen muss, damit es auch bei unterschiedlichen Einschränkungen nutzbar ist.

  • Bei visueller Bedienung muss mindestens eine :contentReference[oaicite:0]{index=0}ränktem Sehvermögen und ohne Farbunterscheidung möglich sein.
  • Bei auditiver Bedienung muss mindestens eine Nutzung ohne Hörvermögen und mit erweiterten Audiofunktionen für eingeschränktes Hörvermögen möglich sein.
  • Wird eine stimmliche Eingabe verlangt, muss es auch eine Bedienungsform ohne Sprechen oder andere orale Laute geben.
  • Bei manueller Bedienung muss mindestens eine Bedienungsform ohne Feinmotorik, hohe Handkraft oder gleichzeitige Bedienung mehrerer Elemente möglich sein.
  • Bedienelemente müssen erreichbar sein; außerdem sollen visuelle Bedienungsformen keine fotosensitiven Anfälle auslösen.
  • Das Produkt oder die Dienstleistung muss Funktionen bieten, die die Nutzung bei kognitiven Einschränkungen erleichtern.
  • Werden Barrierefreiheitsfunktionen angeboten, muss ihre Nutzung die Privatsphäre der Nutzer wahren.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 21 BFSGV Funktionale Leistungskriterien. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.