§ 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen

Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen, müssen

  1. Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Anforderungen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, die Anforderungen des § 5 erfüllen,
  2. die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informationen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheitsmerkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen:
    1. die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
    2. sie sind für den Verbraucher auffindbar,
    3. sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    4. sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    5. der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
    6. sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    7. es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
    8. die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden,
  3. Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
  4. im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen?

§ 12 BFSGV regelt die allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen. Damit eine Dienstleistung die Anforderungen des BFSG erfüllt, müssen die eingesetzten Produkte selbst die einschlägigen Anforderungen erfüllen, Informationen zur Dienstleistung barrierefrei bereitgestellt werden und Webseiten, Online-Anwendungen sowie mobile Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.

Gibt es Unterstützungsdienste wie Help-Desk oder Call-Center, müssen auch diese Informationen zur Barrierefreiheit und zur Kompatibilität mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen. Zusätzliche Anforderungen für bestimmte Dienstleistungen regeln die folgenden Vorschriften der BFSGV.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.