§ 6 BFSGV Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten

  1. Das Produkt, einschließlich seiner Benutzerschnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
  2. Das Produkt muss
    1. Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kommunikation anbietet; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein,
    2. bei Verwendung von gesprochener Sprache Alternativen zur gesprochenen Sprache und zur stimmlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,
    3. bei Verwendung visueller Elemente
      1. eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle ermöglichen und
      2. für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexible Möglichkeiten zur Verfügung stellen,
    4. Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
    5. Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,
    6. bei der Verwendung von Audio-Elementen
      1. es dem Verbraucher ermöglichen, die Lautstärke und Geschwindigkeit zu regeln und
      2. erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stellen,
    7. bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung und Steuerung
      1. sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stellen, um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgriffen zu vermeiden und
      2. taktil erkennbare Teile verwenden,
    8. Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern,
    9. das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden,
    10. bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen,
    11. Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung anbieten,
    12. die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stellen und
    13. Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 6 BFSGV Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten?

§ 6 BFSGV konkretisiert für die vom BFSG erfassten Produkte die Anforderungen an Benutzerschnittstelle und Funktionalität. Produkte müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen auf sie zugreifen, sie wahrnehmen, bedienen, verstehen und steuern können.

  • Kommunikation, Information, Bedienung, Steuerung und Orientierung sollen über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein.
  • Soweit ein Produkt gesprochene Sprache, visuelle Elemente, Farben, hörbare Signale, Audiofunktionen oder manuelle Bedienung nutzt, müssen dafür barrierefreie Alternativen oder anpassbare Funktionen vorgesehen sein.
  • Dazu gehören insbesondere anpassbare Anzeige- und Audioeinstellungen, Alternativen zu Farbe, Ton, Sprache und biometrischer Identifizierung sowie eine Bedienung ohne besondere Feinmotorik oder großen Kraftaufwand.
  • Außerdem verlangt die Vorschrift den Schutz der Privatsphäre bei Barrierefreiheitsfunktionen, ausreichende Zeit für Interaktionen, konsistente Funktionalitäten und Schnittstellen zu assistiven Technologien.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 6 BFSGV Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.