§ 17 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher

  1. 1Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden, müssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. 2Eine Authentifizierungsmethode im Sinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist.
  2. Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 17 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher?

§ 17 BFSGV enthält zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen im BFSG und in der BFSGV um besondere Regeln für den Bankenbereich.

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Soweit Identifizierungs- oder Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen oder Zahlungsdienste bereitgestellt werden, müssen sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Gemeint ist also, dass diese zentralen Funktionen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein müssen.

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Außerdem müssen die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sein. Ihr Schwierigkeitsgrad darf das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht überschreiten.

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Im Zusammenhang des gesamten BFSG bedeutet das: § 17 BFSGV regelt keine allgemeine Barrierefreiheit aller Bankangebote, sondern konkret zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für die vom BFSG erfassten Bankdienstleistungen für Verbraucher.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 17 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.