§ 5 BFSGV Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen

Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf der Verpackung angebracht werden müssen, soweit dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpackung möglich ist und
  2. die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforderungen genügen:
    1. sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,
    2. sie sind für den Verbraucher auffindbar,
    3. sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
    4. sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
    5. sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
    6. der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können und
    7. es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 5 BFSGV Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen?

§ 5 BFSGV regelt, welche Barrierefreiheitsanforderungen Produktverpackungen und Anleitungen erfüllen müssen. Ausgenommen sind Selbstbedienungsterminals. Informationen auf der Verpackung, etwa zum Öffnen, Schließen, Gebrauch oder zur Entsorgung, müssen die Anforderungen aus § 4 Absatz 1 erfüllen und, soweit das wegen Größe oder Art der Verpackung möglich ist, auf der Verpackung selbst angebracht werden.

Anleitungen, die nicht auf dem Produkt selbst stehen, sondern zum Beispiel über eine Webseite bereitgestellt werden, müssen bereits beim Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein. Sie müssen über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar, auffindbar, verständlich und wahrnehmbar sein, in gut lesbarer Form mit ausreichendem Kontrast bereitgestellt werden, sich für alternative assistive Formate eignen und bei nicht-textlichen Inhalten eine alternative Darstellung bieten.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 5 BFSGV Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.