§ 7 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals

  1. Selbstbedienungsterminals müssen
    1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
    2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
    3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
    4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
    5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
    6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
  2. Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 7 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals?

§ 7 BFSGV ergänzt die allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte um besondere Vorgaben für Selbstbedienungsterminals. Sie müssen eine Sprachausgabe bieten, die Nutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen, auf begrenzte Antwortzeiten über mehr als einen sensorischen Kanal hinweisen und eine Verlängerung dieser Zeit zulassen.

Soweit Tasten oder Bedienelemente verwendet werden, müssen sie kontrastreich und taktil erkennbar sein. Audiosignale müssen mit verfügbaren Hörhilfen wie Hörgeräten, Telefonspulen oder Cochlea-Implantaten kompatibel sein. Außerdem müssen Informationen zur Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 7 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.