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§ 7 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals

  1. Selbstbedienungsterminals müssen
    1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
    2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
    3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
    4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
    5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
    6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
  2. Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 15.06.2022 (BGBl. I S. 928 ff.).

Aktualisiert am 10.01.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden