- Selbstbedienungsterminals müssen
- mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
- die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
- den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
- die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
- mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
- bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
- Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen.
§ 7 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
BFSGV mit letzter Änderung vom 15.06.2022 (BGBl. I S. 928 ff.).