§ 29 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

  1. 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie den Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. 1Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung herzustellen. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
  3. 1Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung abzustellen. 2Sie kann insbesondere innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. 3Weist der Dienstleistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde nach, dass die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung hergestellt ist, hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 29 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen?

§ 29 BFSG regelt, wie die Marktüberwachungsbehörde bei Dienstleistungen vorgeht, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen. Stellt sie eine solche Nichtkonformität fest, muss sie den Dienstleistungserbringer zunächst unverzüglich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zu ergreifen.

Bleiben diese Maßnahmen aus, fordert die Behörde den Dienstleistungserbringer erneut zur Abhilfe auf und verbindet das diesmal mit der Androhung, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung zu untersagen. Werden auch dann keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen, trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um den Verstoß zu beenden; sie kann insbesondere anordnen, dass das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung eingestellt wird.

Weist der Dienstleistungserbringer nach, dass die Dienstleistung wieder den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf. Im Gesamtzusammenhang des BFSG ist das die abgestufte Eingriffsvorschrift für nicht barrierefreie Dienstleistungen und das Gegenstück zu den Marktüberwachungsregeln für Produkte.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 29 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.