Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:

  1. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure; Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
      2. Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
      3. Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
  2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
    Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
    1. Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
      2. Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
      3. Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
      5. einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
    2. Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
      1. Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
      2. Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
      3. Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
      4. Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung?

Anlage 4 BFSG legt fest, nach welchen Kriterien beurteilt und dokumentiert wird, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für einen Wirtschaftsakteur eine unverhältnismäßige Belastung ist. Maßgeblich sind dabei die Nettokosten der Barrierefreiheit im Verhältnis zum Gesamtaufwand, zum Nettoumsatz und zum erwarteten Nutzen für Menschen mit Behinderungen.

  • Zu prüfen ist das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zu den gesamten Betriebs- und Investitionskosten für Herstellung, Vertrieb, Einfuhr oder Dienstleistung.
  • Außerdem sind die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen gegenüberzustellen; dabei sind auch Anzahl und Häufigkeit der Nutzung des Produkts oder der Dienstleistung zu berücksichtigen.
  • Zusätzlich ist das Verhältnis der Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs zu bewerten.

In die Nettokosten fließen insbesondere einmalige Organisationskosten und laufende Kosten ein. Dazu gehören vor allem Kosten für Fachpersonal, Schulung, neue Prozesse, Leitfäden, die Einarbeitung in die Rechtslage sowie Planung, Produktion, Prüfung und Dokumentation der Barrierefreiheitsanforderungen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.