§ 5 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 5 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen?

§ 5 BFSG regelt eine Konformitätsvermutung: Entsprechen Produkte oder Dienstleistungen technischen Spezifikationen ganz oder teilweise, wird insoweit vermutet, dass auch die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind. Das gilt nur, soweit die technischen Spezifikationen diese Anforderungen tatsächlich abdecken.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 5 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.