Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19 BFSG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der Hersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

  1. Technische Dokumentation
    Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat, nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
  2. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    2. eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  3. Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.
  4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes genügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
    2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

    Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

  5. Bevollmächtigter
    Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19 BFSG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte?

Anlage 2 BFSG regelt das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte. Gemeint ist eine interne Fertigungskontrolle: Der Hersteller muss selbst nachweisen und in technischer Dokumentation festhalten, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Beruft er sich auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung, muss auch das aus den Unterlagen nachvollziehbar sein.

Außerdem muss der Hersteller sicherstellen, dass Herstellung und Überwachung mit dieser Dokumentation übereinstimmen. Er bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt für ein Produktmuster eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese Pflichten kann auch ein Bevollmächtigter übernehmen, wenn das im Auftrag so festgelegt ist.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19 BFSG) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.