- Abschnitt 6 Marktüberwachung von Produkten
- § 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
- § 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen
- § 22 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
- § 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
- § 24 BFSG Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
- § 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung
- § 26 BFSG Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen
- § 27 BFSG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
Aktualisiert zuletzt am 11.07.2023 Zitierweise Druckversion Leichte Sprache Fehler gefunden