§ 4 BFSGV Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte

  1. Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
    1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
    2. in verständlicher Weise dargestellt werden,
    3. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können und
    4. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.
  2. Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen
    1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
    2. für den Verbraucher auffindbar sein,
    3. in verständlicher Weise dargestellt werden,
    4. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,
    5. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,
    6. hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Art dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
    7. mit einer alternativen Darstellung des Inhalts angeboten werden, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
    8. eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rückmeldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist,
    9. eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist und
    10. eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.
  3. Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt selbst anzugeben.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 4 BFSGV Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte?

§ 4 BFSGV konkretisiert die Anforderungen an Informationen über Produkte. Informationen zur Nutzung des Produkts, etwa Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise, müssen so bereitgestellt werden, dass Verbraucher sie über mehr als einen sensorischen Kanal wahrnehmen können, sie verständlich sind und in gut lesbarer Form mit angemessener Schrift, Kontrast und Abständen dargestellt werden.

Informationen zu Barrierefreiheitsfunktionen, zu ihrer Aktivierung und zur Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie sonstige Nutzungsinformationen, die nicht auf dem Produkt selbst stehen, müssen spätestens beim Inverkehrbringen öffentlich verfügbar und für Verbraucher auffindbar sein. Sie müssen ebenfalls verständlich und wahrnehmbar sein, in textgeeigneten Formaten für alternative assistive Darstellungen bereitgestellt werden und bei nicht-textlichen Inhalten eine alternative Darstellung enthalten.

Außerdem verlangt die Vorschrift Beschreibungen der Benutzerschnittstellen, der Produktfunktionalität sowie der Soft- und Hardwareschnittstellen zu Hilfsmitteln; dabei ist jeweils anzugeben, ob das Produkt die in § 6 BFSGV genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist. Im Zusammenhang des gesamten BFSG und der BFSGV ist § 4 damit eine produktbezogene Informationsvorschrift, die die Barrierefreiheitsanforderungen für Produktinformationen konkretisiert und die weiteren produktbezogenen Anforderungen der BFSGV ergänzt. Soweit möglich, sollen die Informationen nach § 4 in oder auf dem Produkt selbst angegeben werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 BFSGV Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.