§ 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte

  1. Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
  2. 1Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweislich erfüllt sind. 2Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
  3. 1Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). 2Sie enthält die in Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. 3Sie wird in die deutsche Sprache übersetzt. 4Die Anforderungen an die technischen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.
  4. 1Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte?

§ 18 BFSG regelt die EU-Konformitätserklärung für Produkte. Bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine solche Erklärung ausstellen, wenn die Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen im vorgesehenen Verfahren nachgewiesen wurde. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass die Anforderungen erfüllt sind; wurden Ausnahmen nach §§ 16 oder 17 genutzt, muss auch das kenntlich gemacht werden.

Die Erklärung muss dem vorgegebenen Aufbau entsprechen, die in Anlage 2 genannten Angaben enthalten, aktuell gehalten und in die deutsche Sprache übersetzt werden. Unterliegt das Produkt mehreren EU-Rechtsakten mit Erklärungspflicht, reicht eine einheitliche EU-Konformitätserklärung, die diese Rechtsakte nennt.

Im Gesamtzusammenhang des BFSG ist § 18 Teil der Produktkonformität und der CE-Kennzeichnung. Die Vorschrift betrifft nur Produkte und ergänzt die Herstellerpflichten vor dem Inverkehrbringen; für Dienstleistungen gilt sie nicht.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.