§ 2 BFSGV Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetztes die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36);
  2. Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung;
  3. Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2);
  4. Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online vorgenommen und dem Verbraucher elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 2 BFSGV Begriffsbestimmungen?

§ 2 BFSGV ergänzt die Begriffsbestimmungen aus § 2 BFSG um weitere Begriffe, die für die Verordnung wichtig sind. Definiert werden ein Gesamtgesprächsdienst, eine Identifizierungsmethode, eine Sicherheitsfunktion und intelligente Ticketsysteme. Die Vorschrift klärt damit, wie diese Begriffe in den speziellen Anforderungen der BFSGV zu verstehen sind.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 2 BFSGV Begriffsbestimmungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.