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§ 8 BFSG Bevollmächtiger des Herstellers

  1. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.
  3. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
    1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;
    2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;
    3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
  4. Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 12.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden