§ 8 BFSG Bevollmächtiger des Herstellers

  1. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.
  3. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
    1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;
    2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;
    3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
  4. Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 8 BFSG Bevollmächtiger des Herstellers?

§ 8 BFSG regelt, dass ein Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten benennen kann. Dieser handelt für den Hersteller und in dessen Namen, aber nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben.

Setzt der Hersteller einen Bevollmächtigten ein, muss er ihm mindestens folgende Pflichten übertragen:

  • die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen fünf Jahre für die Marktüberwachungsbehörde aufzubewahren,
  • der Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben,
  • auf Verlangen bei Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mitzuwirken, soweit die betroffenen Produkte zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Nicht übertragbar bleiben die Pflicht, nur konforme Produkte in den Verkehr zu bringen, und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation. Im Zusammenhang des gesamten BFSG ersetzt der Bevollmächtigte den Hersteller also nicht, sondern übernimmt nur bestimmte gesetzlich zulässige Aufgaben.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 8 BFSG Bevollmächtiger des Herstellers. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.