Anlage 1 (zu § 28 BFSG) Überwachung von Dienstleistungen

  1. Überwachungsmethode
    Die folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor. Die Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Überwachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen.
    1. Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen Nutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu vermeiden.
    2. Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Interaktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für einen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind.
    3. Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahrnehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.
  2. Stichproben
    1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.
    2. Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
      1. Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen und Seiten mit rechtlichen Informationen;
      2. mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird;
      3. die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3;
      4. beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;
      5. mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;
      6. andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten;
      7. nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von mindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe.
    3. Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt Anlage 1 (zu § 28 BFSG) Überwachung von Dienstleistungen?

Anlage 1 BFSG regelt die Methode, nach der Dienstleistungen nach § 28 BFSG auf Barrierefreiheit überwacht werden. Sie schafft keine eigenen materiellen Anforderungen und ersetzt die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 nicht, sondern legt nur fest, wie die Marktüberwachungsbehörde prüft. Im Gesamtzusammenhang des BFSG ist sie deshalb eine Verfahrensvorschrift für die Überwachung von Dienstleistungen, nicht eine eigenständige Pflichtnorm für Produkte oder für die inhaltlichen Barrierefreiheitsanforderungen selbst.

Die Überwachung ist technologieneutral und soll prüfen, ob eine Dienstleistung wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Dafür werden in der Stichprobe alle wesentlichen Verfahrensschritte in der üblichen Reihenfolge geprüft. Erfasst werden insbesondere Formulare, Steuerelemente, Dialogfelder, Eingabebestätigungen, Fehlermeldungen, sonstige Rückmeldungen sowie das Verhalten von Webseiten oder mobilen Anwendungen bei unterschiedlicher Software, Hilfstechnologie und verschiedenen Einstellungen. Soweit für den erfolgreichen Abschluss erforderlich, werden auch Dokumente und notwendige externe Interaktionsschritte einbezogen. Gegebenenfalls können außerdem Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit mit Blick auf Nutzer mit Behinderungen oder funktionellen Einschränkungen stattfinden.

Für die Stichprobe legt Anlage 1 fest, welche Seiten und Dokumente regelmäßig einzubeziehen sind. Dazu gehören insbesondere Startseite, Login, Sitemap, Kontakt- und Hilfeseiten, rechtliche Informationen, Seiten zu den einzelnen Diensten und Hauptfunktionen, Barrierefreiheitsinformationen, Seiten mit abweichendem Aufbau, relevante abrufbare Dokumente sowie weitere von der Behörde als wichtig angesehene Inhalte. Zusätzlich sind weitere Seiten und Dokumente zufällig auszuwählen, und zwar im Umfang von mindestens 10 Prozent der sonstigen Stichprobe. Enthält eine ausgewählte Seite einen Schritt in einem Verfahren, müssen alle zugehörigen Verfahrensschritte mitgeprüft werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Anlage 1 (zu § 28 BFSG) Überwachung von Dienstleistungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.