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Anlage 1 (zu § 28 BFSG) Überwachung von Dienstleistungen

  1. Überwachungsmethode
    Die folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor. Die Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Überwachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen.
    1. Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen Nutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu vermeiden.
    2. Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Interaktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für einen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind.
    3. Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahrnehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.
  2. Stichproben
    1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.
    2. Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
      1. Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen und Seiten mit rechtlichen Informationen;
      2. mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird;
      3. die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3;
      4. beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;
      5. mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;
      6. andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten;
      7. nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von mindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe.
    3. Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 20.07.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden