§ 10 BFSG Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

  1. 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. 3Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
  2. Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  3. Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
  4. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 10 BFSG Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers (Fehler gefunden?)

Was regelt § 10 BFSG Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers?

§ 10 BFSG ergänzt die allgemeinen Pflichten des Einführers aus § 9 um besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Die Vorschrift regelt also vor allem, welche Angaben der Einführer am Produkt anbringen oder dem Produkt beifügen muss.

Der Einführer muss beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt angeben. Wenn das wegen der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, müssen diese Angaben auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage stehen. Die Kontaktangaben müssen in einer Sprache verfasst sein, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.

Außerdem muss der Einführer sicherstellen, dass dem Produkt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gebrauchsanleitung und entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Maßgeblich sind dabei die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG.

Ab dem Inverkehrbringen muss der Einführer fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und auf Verlangen dafür sorgen, dass die technischen Unterlagen vorgelegt werden können. Zusätzlich gilt die Auskunfts- und Unterlagenpflicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde nach § 7 Absatz 5 entsprechend.

Im Zusammenhang des gesamten BFSG bedeutet das: § 10 betrifft nicht die Grundentscheidung, ob ein Produkt barrierefrei sein muss, sondern die besonderen Kennzeichnungs-, Informations- und Nachweispflichten des Einführers innerhalb der Lieferkette.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 10 BFSG Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.