Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.
BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).
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Was regelt § 1 BFSGVAnwendungsbereich?
§ 1 BFSGV regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für die Produkte nach § 1 Absatz 2 BFSG und für die Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 BFSG.
Im Zusammenhang des gesamten BFSG bedeutet das: Die BFSGV erweitert den Anwendungsbereich nicht selbst, sondern knüpft an die bereits im BFSG erfassten Produkte und Dienstleistungen an.