§ 33 BFSG Rechtsbehelfe

  1. 1Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einzulegen. 2Die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. 3Handelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. 4Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
  2. 1Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. 2Der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 33 BFSG Rechtsbehelfe?

§ 33 BFSG regelt die gerichtlichen Rechtsbehelfe im Anschluss an das Verfahren nach § 32. Verbraucher können unter den dort genannten Voraussetzungen einen anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung beauftragen, gegen den nach § 32 Absatz 3 ergehenden Bescheid oder gegen dessen Unterlassen nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorzugehen. Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können solche Rechtsbehelfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch selbst und ohne eigene Rechtsverletzung einlegen, wenn ihr satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt ist. Die Vertretungsbefugnis gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht; vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür eine Person mit Befähigung zum Richteramt erforderlich.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 33 BFSG Rechtsbehelfe. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.