§ 13 BFSGVZusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 13 BFSGVZusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen (Fehler gefunden?)
Was regelt § 13 BFSGVZusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen?
§ 13 BFSGV ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die in §§ 14 bis 19 BFSGV geregelten Dienstleistungen. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie in größtmöglichem Umfang nutzen können; dafür sind Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und erforderliche Änderungen bei der Ausführung vorzusehen, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.