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§ 13 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen

Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

BFSGV mit letzter Änderung vom 15.06.2022 (BGBl. I S. 928 ff.).

Aktualisiert am 10.01.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden