§ 14 BFSGVZusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste
1Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).
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Was regelt § 14 BFSGVZusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste?
§ 14 BFSGV ergänzt die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen um besondere Vorgaben für Telekommunikationsdienste. Ermöglicht ein Dienst Sprachkommunikation, muss zusätzlich Text in Echtzeit bereitgestellt werden.
Stellt der Dienst auch Video zur Verfügung, muss außerdem ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.