§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien

  1. Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
  2. Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anforderung zur Anwendung kommen, wenn
    1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und
    2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien dazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung in einer entsprechenden oder besseren Barrierefreiheit resultiert.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien?

§ 20 BFSGV regelt, wann funktionale Leistungskriterien für Produkte und Dienstleistungen herangezogen werden können. Für Funktionen, zu denen die §§ 4 bis 19 BFSGV keine konkreten Anforderungen enthalten, gilt Barrierefreiheit als erfüllt, wenn die funktionalen Leistungskriterien nach § 21 BFSGV eingehalten werden. Enthalten die §§ 4 bis 19 BFSGV bereits eine bestimmte technische Anforderung, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur als Alternative genutzt werden, wenn die übrigen Anforderungen weiter erfüllt sind und dadurch eine gleichwertige oder bessere Barrierefreiheit erreicht wird.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.