- Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
- Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anforderung zur Anwendung kommen, wenn
- die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und
- die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien dazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung in einer entsprechenden oder besseren Barrierefreiheit resultiert.
§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
BFSGV mit letzter Änderung vom 15.06.2022 (BGBl. I S. 928 ff.).