§ 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen

  1. Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. 1Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend. 2Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verordnung (EU) 2019/1020. 3Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.
  3. Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat,
    1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
    2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
    3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.
  4. 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
    1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
    2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.

2Soweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern. 3Ist eine solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.

  1. 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachungsbehörde zu kommunizieren. 2Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
  2. Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen?

§ 21 BFSG regelt, wie die Marktüberwachung von Produkten nach dem BFSG durchgeführt wird und welche Befugnisse die Marktüberwachungsbehörden dabei haben. Maßgeblich sind die von den Ländern entwickelte Marktüberwachungsstrategie, die :contentReference[oaicite:0]{index=0}des BFSG und bestimmte entsprechend anwendbare Regeln der Verordnung (EU) 2019/1020. Befugnisse zum Betreten und Prüfen nach diesen Regeln bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.

Beruft sich ein Hersteller, Einführer oder Händler auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung nach §§ 16 oder 17, prüft die Marktüberwachungsbehörde, ob die dafür nötige Beurteilung vorgenommen wurde, ob die Kriterien der Anlage 4 richtig angewendet wurden und ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten sind. Verbraucher können bei der Behörde in wahrnehmbarer Form Informationen zur Einhaltung der Anforderungen durch einen bestimmten Wirtschaftsakteur und die dazu erstellte Beurteilung erhalten. Soweit nötig, soll die Behörde diese Informationen einfach und verständlich, bei Bedarf auch in Leichter Sprache, erläutern; Vertraulichkeitsvorgaben bleiben unberührt. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen in diesem Verfahren Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen nutzen; die Kosten trägt die Marktüberwachungsbehörde. Außerdem gelten für dieses Verfahren §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.