§ 30 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen

  1. 1Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienstleistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  2. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die notwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.
  3. 1Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  4. 1Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die formale Nichtkonformität abzustellen. 2Weist der Dienstleistungserbringer nach, dass die Konformität der Dienstleistung hergestellt ist, so hebt die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 30 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen?

§ 30 BFSG regelt, wie die Marktüberwachung bei formalen Mängeln von Dienstleistungen vorgeht. Gemeint sind fehlende oder unvollständige Pflichtinformationen oder Informationen, die nicht barrierefrei zugänglich sind.

Der Dienstleistungserbringer muss den Mangel zunächst innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Tut er das nicht, kann die Behörde erneut eine Frist setzen und die Untersagung der Dienstleistung androhen. Bleibt der Mangel weiter bestehen, darf sie die nötigen Maßnahmen treffen. Weist der Dienstleistungserbringer später die Konformität nach, muss die Anordnung aufgehoben werden.

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Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.