§ 22 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

  1. 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.
  2. 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. 2Für die Anhörung des betroffenen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage betragen.
  3. Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Konformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
  4. 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 5Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umgehend überprüft.
  5. Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 22 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen?

§ 22 BFSG regelt, wie die Marktüberwachungsbehörde bei Produkten vorgeht, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen. Hat sie dafür einen Grund zur Annahme, prüft sie die Konformität; die Wirtschaftsakteure müssen dabei umfassend mitwirken.

Stellt die Behörde eine Nichtkonformität fest, fordert sie den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zur :contentReference[oaicite:0]{index=0}mität zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen sich auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die der Wirtschaftsakteur auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.

Bleiben geeignete Maßnahmen aus, kann die Behörde die Bereitstellung auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen und die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts veranlassen. Im Zusammenhang des gesamten BFSG ist das die spezielle Eingriffsvorschrift der Marktüberwachung für inhaltlich nicht barrierefreie Produkte; bei möglicher unionsweiter Betroffenheit stehen die Maßnahmen zudem unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Europäische Kommission.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 22 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.