§ 38 BFSG Übergangsbestimmungen

  1. 1Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. 2Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
  2. Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 38 BFSG Übergangsbestimmungen?

§ 38 BFSG enthält Übergangsbestimmungen für bestimmte bestehende Konstellationen. Die Vorschrift verschiebt die allgemeinen Anforderungen des BFSG nicht insgesamt, sondern erlaubt nur in eng begrenzten Fällen eine weitere Nutzung bereits vorhandener Strukturen.

Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiter unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienstleistungen verwendet haben. Außerdem dürfen vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge unverändert weiterlaufen, allerdings höchstens bis zum 27. Juni 2030.

Für Selbstbedienungsterminals gilt eine längere Übergangsregel. Wurden sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt, dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, jedoch höchstens fünfzehn Jahre ab ihrer Ingebrauchnahme.

Im Zusammenhang des gesamten BFSG bedeutet das: § 38 schafft keine allgemeine Schonfrist für neue Angebote, sondern schützt nur bestimmte bereits bestehende Produkteinsätze, Altverträge und ältere Selbstbedienungsterminals. Neue Produkte und neue Dienstleistungen müssen grundsätzlich ab den maßgeblichen Zeitpunkten die Anforderungen des BFSG erfüllen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 38 BFSG Übergangsbestimmungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.