§ 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden?

§ 10 BFSGV enthält zusätzliche Anforderungen für Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden. Die Vorschrift betrifft also nicht alle Produkte oder alle Mediendienste allgemein, sondern eine bestimmte Geräteklasse.

Diese Geräte müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes zur Verfügung stellt. Das betrifft insbesondere den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel.

Praktisch bedeutet das: Das Gerät muss die vom Mediendienst angebotenen Barrierefreiheitsfunktionen nutzbar machen und darf sie nicht technisch abschneiden oder unzugänglich lassen. Im Zusammenhang mit BFSG und BFSGV ergänzt § 10 damit die allgemeinen Produktanforderungen um eine spezielle Zusatzpflicht für Geräte zum Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.