§ 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste

Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von:

  1. Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
  2. Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;
  3. Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
  4. zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 09.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste (Fehler gefunden?)

Was regelt § 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste?

§ 15 BFSGV regelt zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, soweit es nicht um Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr geht. Bereitgestellt werden müssen Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie über Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen, außerdem Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, Reiseinformationen in Echtzeit und zusätzliche Serviceinformationen. Im Zusammenhang von BFSG und BFSGV konkretisiert die Vorschrift damit die Informationspflichten für diese Personenbeförderungsdienste; Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr wird gesondert geregelt.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.