§ 36 BFSG Berichterstattung an die Europäische Kommission

1Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen Informationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbesondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Auswirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen. 2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 36 BFSG Berichterstattung an die Europäische Kommission?

§ 36 BFSG regelt die Berichterstattung an die Europäische Kommission. Auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörde müssen die Länder innerhalb der gesetzten Frist alle dafür notwendigen Informationen übermitteln.

Dazu gehören insbesondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu den Auswirkungen des Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und Menschen mit Behinderungen. Die Informationen sind elektronisch bereitzustellen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 36 BFSG Berichterstattung an die Europäische Kommission. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.