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§ 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
  2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 07.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden