§ 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
  2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller?

§ 12 BFSG regelt, dass ein Einführer oder Händler bei Produkten rechtlich wie ein Hersteller behandelt wird, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann. Dann gelten für ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6 und 7 BFSG entsprechend, also insbesondere die Pflichten zur Konformität, Kennzeichnung und Information.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.