Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
- ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.