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§ 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

1Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. 2Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 25 G. vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Aktualisiert zuletzt am 12.06.2023 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden