§ 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

1Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. 2Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit?

§ 15 BFSG regelt, dass die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Kleinstunternehmen zum BFSG berät, um ihnen die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern.

Die Beratung umfasst auch Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten. Im Zusammenhang des BFSG ist das ein Unterstützungsangebot für sehr kleine Unternehmen und keine zusätzliche Pflichtregel.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.