§ 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen

  1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
  2. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
  3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

§ 19 BFSGV regelt zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Bereitgestellte Informationen zur Barrierefreiheit von angebotenen Produkten und Dienstleistungen müssen zugänglich gemacht werden, soweit sie vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur vorliegen. Außerdem müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie entsprechende Methoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste barrierefrei ausgestaltet sein, also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.