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BFSGV Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV) tritt mit dem 28.06.2025 in Kraft.

Eingangsformel1

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

1 Diese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).



Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) enthält vor allem Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten und Dienstleistungen inkl. Websites und Onlineshops. Es konkretisiert die Vorgaben des BFSG und beinhaltet unter anderem die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Benutzerschnittstellen und die Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops und Websites).

BFSGV (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) Anforderungen

Dieses Bild Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) Anforderungen ist lizenziert unter CC BY-NC-SA 4.0


Häufige Fragen zur Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)

Was bedeutet BFSGV?

Die Abkürzung BFSGV steht für den Kurztitel „Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“. Der volle Name der Verordnung lautet „Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“.

Wann tritt die BFSGV in Kraft?

Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) tritt gemeinsam mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2024 in Deutschland in Kraft.

Welche Anforderungen enthält die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)?

Die BFSGV konkretisiert die Vorgaben des BFSG und enthält unter anderem folgende Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen:

– Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
– Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
– Anforderungen an die Gestaltung von Benutzerschnittstellen und Funktionalität von Produkten
– Anforderungen an Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und Personenbeförderungsdienste
– Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Welche konkreten Anforderungen gelten für Websites und Onlineshops nach der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Grundsätzlich orientieren sich die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV an den Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). So heißt es in der Verordnung, dass sämtliche Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen im Rahmen einer Dienstleistung (darunter auch Websites und Onlineshops) wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden müssen. Zudem müssen Informationen auf Websites und Onlineshops künftig über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, in einer Schriftart mit angemessener Größe und in geeigneter Form unter Berücksichtigung des Nutzungskontexts. Auch ausreichend Kontrast und Abstand zwischen den Zeilen, Buchstaben und Absätzen des Textes einer Website wird ab 2025 verpflichtend. Weitere Punkte, die durch die BFSGV für Websites und Onlineshops ab 2025 Pflicht sind, sind unter anderem:
– Alternative Darstellung von Bildern oder anderen nicht-textlichen Inhalten
– Textformate, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen
– Digitale Informationen müssen auf eine konsistente und angemessene Weise bereitgestellt werden
– Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center oder Schulungsdienste müssen Informationen über ihre Barrierefreiheit und die Kompatibilität mit assistiven Technologien, mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen

Welche konkreten Barrierefreiheitsanforderungen gelten bei Produkten?

– Flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes visueller Elemente
– Alternative Farben, wenn Informationen mittels Farben mitgeteilt werden
– Alternativen zu hörbaren Signalen, wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden oder zu einer Reaktion aufgefordert wird
– Individuelle Steuerung der Lautstärke und Geschwindigkeit bei der Verwendung von Audio-Elementen
– Alternativen zur feinmotorischen Steuerung bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung
– Verwendung taktil erkennbarer Teile bei manueller Bedienung
– Bedienungsformen ohne erhebliche Reichweite oder großen Kraftaufwand
– Produktgestaltung in Hinblick auf das Vermeiden fotosensitiver Anfälle
– Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung
– Ausreichend Zeit und flexible Zeitmenge für die Interaktion

Quellen, weiterführende Links

BFSGV mit letzter Änderung vom 15.06.2022 (BGBl. I S. 928 ff.).

Aktualisiert zuletzt am 18.03.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden