§ 3 BFSGV Stand der Technik

  1. 1Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. 2Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.
  2. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig
    1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen detailliert hervorgehen,
    2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen geben und
    3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 17.11.2025 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 3 BFSGV Stand der Technik (Fehler gefunden?)

Was regelt § 3 BFSGV Stand der Technik?

Die Anforderungen an Barrierefreiheit orientieren sich am Stand der Technik. Das heißt, es sollen allgemein verfügbare, praktikable technische Lösungen genutzt werden, die effizient und zuverlässig sind.