§ 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen

  1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
  2. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
  3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Elektronische Handelsdienste müssen barrierefrei nutzbar sein, insbesondere bei Produktsuche, Bestellung, Zahlungsprozess, Kundenkonto und Support. Der gesamte Kaufablauf muss ohne visuelle, auditive oder motorische Hürden nutzbar sein.

  • Barrierefreie Navigation durch Produkte, Kategorien und Suchfunktionen.
  • Zugängliche Warenkorb-, Bestell- und Zahlungsprozesse.
  • Barrierefreie Informationen zu Produkten und Vertragsbedingungen.
  • Unterstützung von Hilfstechnologien und klar strukturierte Eingabemasken.