§ 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste

Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von:

  1. Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
  2. Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;
  3. Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
  4. zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

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Was regelt § 15 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste?

Personenbeförderungsdienste (z. B. im Luft-, Bahn-, Bus- oder Schiffsverkehr) müssen Informationen über Barrierefreiheit bereitstellen: inklusive Infos zu Infrastruktur, Ticketsystemen, Reiseverbindungen und Serviceleistungen. Diese Informationen müssen in Echtzeit, zugänglich und verständlich sein.

  • Barrierefreiheitsinformationen über Fahrzeuge, Haltestellen, Infrastruktur.
  • Informationen zu intelligenten Ticketsystemen bereitstellen.
  • Echtzeit-Reiseinformationen: Fahrpläne, Anschlüsse, Störungen.
  • Zusätzliche Serviceinfos (z. B. Personal, Aufzüge, Barrieren) deutlich verfügbar machen.